Satzung von 2015
Durch die Mitgliederversammlung vom 11. April 2015 beschlossen

 


§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Musikverein Iserlohn - Die Waldstädter - e.V.“
Der Verein besteht aus einem Musikcorps und einer Majorettengarde.


§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn und ist beim Amtsgericht Iserlohn unter Nr. VR 699 in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.Der Verein bezweckt weiterhin die musische, charakterliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung der Musik auf breitester Grundlage. Die musikalische Arbeit soll Anregung zu einer positiven Freizeitgestaltung geben, zur Ehrlichkeit, Aufrichtigkeit und Hilfsbereitschaft erziehen und das Leben in der Gemeinschaft fördern. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.


§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Vereinsämter
Vereinsämter sind Ehrenämter. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
a) Aktive Mitglieder
Hierzu zählen die Musikerinnen und Musiker, die Mädchen der Majorettengarde, Betreuer und
Betreuerinnen sowie die Mitglieder des Vorstandes und die Vereinswarte.
b) Fördernde Mitglieder
Dies sind weitere Mitglieder, die den Zweck, die Aufgaben und die Traditionen des Vereins fördern
c) Ehrenmitglieder
Dies sind Personen, die den Zweck und die Aufgaben des Vereins in besonderem Maße gefördert haben

und durch Beschluss des Vorstandes ernannt wurden.


§ 7 Abteilungen
Die Musikerinnen und Musiker sowie deren Betreuerinnen und Betreuer bilden zusammen die Abteilung „Musikcorps“.
Die Majoretten und deren Betreuerinnen und Betreuer bilden zusammen die Abteilung „Majorettengarde“.


§ 8 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft steht jeder natürlichen und juristischen Person offen. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter vorweisen. Die gesetzlichen Vertreter erteilen mit dem Mitgliedsantrag die Einwilligung zur Stimmabgabe des Minderjährigen bei Wahlen und Abstimmungen. Mit dem Antrag erkennen die Bewerber für den Fall der Aufnahme die Vereinssatzung an. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss über die Aufnahme. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Sie ist nicht übertragbar oder vererblich.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt die Instrumente und Geräte des Vereins zu benutzen. Sie sind verpflichtet die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Alle aktiven Mitglieder sind, soweit nicht durch guten Grund verhindert, verpflichtet, an den Musikproben und Trainingseinheiten der Majorettengarde teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins zu beteiligen.
Aktive Mitglieder haben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen, sofern sie das 7. Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben das Recht an Versammlungen teilzunehmen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie sind zugleich aktive Mitglieder Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können als Vorstand
oder Vereinswart gewählt werden (passives Wahlrecht). Minderjährige bedürfen zur Annahme der Wahl die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.


§ 10 Beitrag und Spenden
Die aktiven und die fördernden Mitglieder verpflichten sich einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundene Spenden sollen für die Jugendarbeit verwendet werden.


§ 11 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
Ein freiwilliger Austritt ist nur durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand möglich.

Der Vorstand streicht das Mitglied aus der Mitgliederliste und bestätigt dies schriftlich.
b) Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein
Interesse am Verein offenkundig (z.B. durch säumige Beitragszahlungen) nicht mehr erkennbar ist.

Das Mitglied ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor der Streichung, schriftlich zu informieren.
c) Ausschluss aus dem Verein
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Insbesondere bei groben Verstößen gegen sie Satzung oder die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Dies gilt auch bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, vor allem bei Auftritten im In- und Ausland.
d.) Tod des Mitgliedes.
Wird gegen eine Streichung oder einen Ausschluss Beschwerde eingelegt, so ist hierüber von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden.
e) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet


§ 12 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein bzw. langjährige Mitgliedschaft können Ehrenzeichen verliehen werden. Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen, und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.


§ 13 Uniformen
Die Vereinsorgane entscheiden über die Uniformen und deren Trageweise.


§ 14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind: a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand


§ 15 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten. Zum erweiterten Vorstand gehören der Vertreter des Musikcorps, der Vertreter der Majorettengarde, der Schriftführer und der Werbemanager.


§ 16 Vorstandswahl
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt. Geheime Wahl ist zulässig und durchzuführen, wenn sie von einem anwesenden Mitglied gefordert wird. Die Vorstandswahl erfolgt in einjährigem Wechsel. Bei gerader Jahreszahl werden der Geschäftsführer, der Vertreter des Musikcorps und der Werbemanager gewählt. Bei ungerader Jahreszahl werden der Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Vertreter der Majorettengarde gewählt. Die Wahlen der Abteilungsvertreter werden nur von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungen vorgenommen. Wiederwahl ist zulässig.


§ 17 Stimme des Vorsitzenden
Bei allen Abstimmungen, bei denen gleich viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen gezählt werden, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden gibt die Stimme des Geschäftsführers den Ausschlag.


§ 18 Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Vorstand haftet bei allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlung und Verträgen nur mit dem Vereinsvermögen.


§ 19 Beschlussfassung des Vorstandes
Vorstandsitzungen finden nach Absprache einmal monatlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlungdurch den Restvorstand selbst durchgeführt werden. Für diesen Zeitraum ist eine Ämterkumulation ausnahmsweise statthaft.
Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder des Vorstandes. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist der Vorstand zum nächstmöglichen Zeitpunkt durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung neu zu wählen.


§ 20 Vereinswarte
Für einzelne Aufgabenbereiche können vom Vorstand Vereinswarte ernannt und mit besonderen Befugnissen ausgestattet werden. Vereinswarte können zum Beispiel Zeugwart, Notenwart, Instrumentenwart, Heimwart, Betreuer(innen) oder Protokollführer sein. Vereinswarte können ohne Stimmrecht an Vorstandssitzungen teilnehmen.


§ 21 Kassenprüfung
Mindestens zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenhauptprüfung ist spätestens zwei Wochen vor der nächsten Jahreshauptversammlung durchzuführen. Geprüft wird hierbei der Zeitraum seit der letzten Kassenhauptprüfung. Es können nach Ermessen der Kassenprüfer oder auf Anordnung des Vorstandes weitere Kassenzwischenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 22 Ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive, stimmberechtigte Mitglied nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr, möglichst im Monat März, stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und Aushang im Vereinsheim einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens bis zum 31. Januar des Jahres schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Wichtige Tagesordnungspunkte wie z.B. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen in der Einladung ausdrücklich genannt werden.


§ 23 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der aktiven, stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt oder wenn der Vorstand durch Ausscheiden von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussunfähig wird. Auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung und Aushang im Vereinsheim einberufen.


§ 24 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Versammlung wird vom amtierenden Vorsitzenden oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist dies nicht möglich, leitet ein Ehrenmitglied die Versammlung bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresbilanz, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl der Kassenprüfer, Satzungsänderung, Mitgliedsbeiträge, besondere Anträge, Widersprüche gegen Vorstandsbeschlüsse und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch einfache Mehrheit. Bei Beschlüssen, die eine Änderung der Mitgliedsbeiträge betreffen, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden aktiven, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung betreffen, ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden aktiven, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen, die den Vereinszweck betreffen, ist eine 2/3 Mehrheit aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Beschlüssen, die eine Auflösung des Vereins betreffen, ist eine 3/4 Mehrheit
aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein ausführliches Protokoll anzufertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 25 Haftpflicht
Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverlusten haftet der Verein den Mitgliedern nicht.


§ 26 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. Als Mitglied des Volksmusikerbund ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten seiner Mitglieder an den Verband zu melden.
Der Verein informiert die Tagespresse sowie weitere öffentlichen Medien über Prüfungsergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wider sprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 27 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der Sacheinlagen übersteigt, der Kinderlobby Iserlohn e.V. zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 28 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 


Unsere aktuelle Satzung zum Download:

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